Grundstückgewinnsteuern

Der Kanton Zürich kennt seit der Steuerperiode 2005 nur noch die Grundstückgewinnsteuer. Die Handänderungssteuer wurde mit einer Volksabstimmung per 1. Januar 2005 abgeschafft.

Der Bund erhebt bei der Veräusserung von privaten Grundstücken keine Gewinnsteuern. Hingegen schreibt das eidgenössische Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen vor, dass die Kantone oder Gemeinden die Verkaufsgewinne von Grundstücken / Immobilien besteuern müssen.

Im Kanton Zürich gelangt bei der Besteuerung von Grundstückgewinnen das sogenannte "monistische System" zur Anwendung. Dies bedeutet, dass sämtliche Grundstückgewinne - unabhängig, ob aus der Veräusserung von Privat- oder Geschäftsvermögen - von der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden. Die Gewinne werden dabei von der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer ausgenommen.

Zuständig ist das Steueramt.