Direkt zur Hauptnavigation springen Direkt zum Inhalt springen Jump to sub navigation

Waffenerwerbsschein

Wer eine Waffe erwerben will, benötigt dazu einen Waffenerwerbsschein.

Voraussetzungen

Gemäss Art. 8 Abs. 2 Waffengesetz erhalten keinen Waffenerwerbschein Personen, die:

  • das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben
  • entmündigt sind
  • zur Annahme Anlass geben, dass sie sich oder Dritte mit der Waffe gefährden
  • wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind. Dies gilt, so lange der Eintrag nicht gelöscht ist.

Vorgehen

Füllen Sie das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins aus. Das Gesuch ist am Schalter der Gemeindeverwaltung oder hier zum Herunterladen erhältlich. Dem Gesuch sind beizulegen:

  • Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausgestellt wurde. Der Auszug kann im Internet bestellt werden. Personen ohne Internetzugang können den Strafregisterauszug direkt am Schalter der Schweizerischen Post beantragen. 
  • Kopie eines amtlichen Ausweises
  • Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung haben zusätzlich eine offizielle Bestätigung des Wohnsitz- oder Heimatstaats beizulegen, welche den Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen bewilligt.

Der Waffenerwerbschein wird nach den notwendigen Abklärungen per Post versandt. 

Kosten

  • Waffenerwerbschein CHF 50.00
  • Strafregisterauszug CHF 20.00

Gut zu wissen

Der Waffenerwerbsschein ist sechs Monate gültig. Mit einem Waffenerwerbsschein können höchsten drei Waffen bezogen werden.