Wenn Grundstücke durch Ein- oder Umzonungen an Wert gewinnen, muss ein Teil dieses sogenannten Mehrwerts abgeschöpft werden. Diese Abgaben fliessen in einen speziellen Fonds und dürfen nur für klar definierte Zwecke verwendet werden.
Mit der Revision der Bau- und Zonenordnung hat Eglisau bereits festgelegt, dass bei Auf- und Umzonungen 40 % des Mehrwerts (abzüglich eines Freibetrags) erhoben werden. Kleinere Grundstücke können unter bestimmten Bedingungen von der Abgabe befreit sein.
Das nun vorliegende Reglement legt fest, wie die Mittel aus diesem Fonds eingesetzt werden. Ziel ist eine qualitativ hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen. Unterstützt werden können beispielsweise die Gestaltung öffentlicher Räume, bessere Fuss- und Velowege, die Anbindung an den öffentlichen Verkehr, Massnahmen fürs Lokalklima oder die Schaffung von Begegnungsorten im Quartier. Nicht möglich sind Beiträge für Landschaftsaufwertungen oder laufende Betriebs- und Unterhaltskosten.
Das Reglement legt zudem fest, wie Beiträge beantragt werden können und wer über die Verwendung entscheidet. Grössere Ausgaben müssen von der Gemeindeversammlung oder an der Urne bewilligt werden. Ein Anspruch auf Beiträge besteht nicht, und Mittel können erst eingesetzt werden, wenn entsprechende Einnahmen aus Mehrwertabgaben vorhanden sind.
Für die Gemeinde entstehen durch das Reglement selbst keine direkten Kosten. Der Gemeinderat empfiehlt den Stimmberechtigten, das Reglement zu genehmigen.
