Sonntagsverkäufe in Eglisau – Festlegung Daten für das Jahr 2019

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Die Gewerbebetrieben werden gebeten, bis am 2. Oktober Terminwünsche für das Jahr 2019 bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.

Gemäss dem kantonalen Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz sind die Läden der Detailshandelsbetriebe an öffentlichen Ruhetagen geschlossen zu halten. Die Gemeinden können jeweils für das ganze Gemeindegebiet einheitlich, höchstens vier Sonn- bzw. Feiertage bezeichnen, an denen in Verkaufsgeschäften die bewilligungs-freie Beschäftigung von Arbeitnehmern möglich ist. Davon ausgenommen sind die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidg. Bettag und der Weihnachtstag. Es dürfen höchstens zwei Sonn- bzw. Feiertage nacheinander bezeichnet werden.

Die von den Gemeinden festgelegten Verkaufssonntage gelten zugleich als Bewilligung für die Offenhaltung des Geschäfts. Somit muss weder eine Bewilligung beim Amt für Wirtschaft und Arbeit noch bei der Gemeinde für die Offenhaltung des Verkaufsgeschäfts eingeholt werden. Verkaufsgeschäfte, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, dürfen an Stelle der bezeichneten Sonn- oder Feiertage an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen geöffnet sein. Dafür ist jedoch jeweils eine Bewilligung von der Gemeinde nötig.

Die Gewerbebetriebe werden nun gebeten, bis am 2. Oktober Terminwünsche für das Jahr 2019 bei der Gemeindeverwaltung Eglisau, Obergass 17, Postfach, 8193 Eglisau, andrea.meier@eglisau.ch, einzureichen.

Aufgrund der eingegangenen Vorschläge legt der Gemeinderat die Termine für die Sonntagsverkäufe 2019 fest. Die definitiven Daten werden im November-Mitteilungsblatt publiziert.

 

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