Informationsbestände
Gemäss Verfassung des Kantons Zürich, Artikel 49, informieren Behörden von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Dies bedeutet, dass die Handlungen der Behörden transparent erfolgen müssen. Der Zugang für interessierte Personen ist zu ermöglichen. Das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG), § 14 Absatz 4 sowie die Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV), § 6, schreiben die Erstellung eines Verzeichnisses der Informationsbestände (VIB) vor.
Die Informationsbestände mit Personendaten sind zu kennzeichnen. Das Verzeichnis enthält insbesondere Angaben über das Ordnungssystem, das eine Übersicht über die Aufgabenbereiche des öffentlichen Organs vermittelt (Registraturplan), und über alle systematisch erschliessbaren Datensammlungen